300.1

Allgemeines Polizeireglement der Stadt Freiburg

vom 26.11.1990, in Kraft seit 17.04.1991

Der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf :

  • das Gesetz vom 29. November 1900 über die Handelspolizei und seine Vollziehungsverordnung vom 17. Februar 1959 ;
  • das Sanitätsgesetz vom 6. Mai 1943 und seine Ausführungsverordnung vom 16. März 1948 ;
  • das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeinde und Pfarreisteuern ;
  • das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 ;
  • das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen ;
  • das Einführungsgesetz vom 9. Mai 1974 zum Strafgesetzbuch (EG StGB) ;
  • das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG) und sein Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 ;
  • die Gesetzgebung über die Umwelt namentlich die eidgenössische Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 ;
  • die kantonale Gesetzgebung über das Polizeiwesen ;
  • die Botschaft des Gemeinderates Nr. 77 vom 16. Oktober 1990 ;
  • den Bericht der Sonderkommission,

beschliesst :

1. Kapitel : Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement hat zum Zweck, für die Gemeinde Freiburg die den Gemeindebehörden aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zufallenden oder vorbehaltenen Befugnisse genau zu umschreiben, namentlich in den Bereichen der Aufrechterhaltung der Ruhe, der Annehmlichkeit, der Sicherheit, der Gesundheit, der Sauberkeit und der Ordnung, sowie der Achtung der guten Sitten.

Art. 2 Ausführung

1 Der Gemeinderat ist mit der Ausführung dieses Reglements beauftragt.

2 Er trifft die für die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 1 notwendigen Massnahmen in bezug auf die Organisation, die Aufsicht und die Durchführung. Die örtlichen Massnahmen werden der Öffentlichkeit durch geeignete Mittel bekanntgegeben.

3 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse gemäss GG delegieren. Er versichert sich der Mitarbeit der Kantonspolizei.

4 Die aufgrund der eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung anderen Behörden zufallenden Befugnisse bleiben vorbehalten.

Art. 3 Kontrollen

1 Ein jeder ist verpflichtet, den Gemeindebeamten, die mit der Durchführung der für die Ausführung der Gemeindereglemente notwendigen technischen Kontrollen beauftragt sind, den Zugang zu seinem Eigentum zu bewilligen. Im Rahmen des Möglichen erhält der Eigentümer eine Voranzeige. Bei ihrer Visite haben sich die Beamten auszuweisen.

2 Die öffentliche Gewalt kann nur in den Grenzen der diesbezüglichen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen ausgeübt werden.

3 Die Kosten für Kontrollen und Gutachten können dem Antragsteller oder der Person, die dafür verantwortlich gemacht werden kann, belastet werden. Die Leistungen der Gemeinde werden zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die nach Art. 41 anfallenden Kosten bleiben vorbehalten.

Art. 4 Haftung

Für die Einhaltung dieses Reglements haften :

a) die natürlichen Personen ;

b) für die juristischen Personen, deren Organe oder jene Personen, die hier eine leitende Stellung haben.

Art. 5 Bewilligungen

1 Die Gesuche für die aufgrund dieses Reglements erforderlichen Bewilligungen sind schriftlich und mindestens 201 Tage im voraus an den Gemeinderat zuhanden der zuständigen Direktion zu richten. Der Antragsteller kann dazu verpflichtet werden, für Sicherheiten zu sorgen und auf seine Kosten und unter seiner Verantwortung einen Überwachungsdienst (namentlich einen Ordnungs-, Park- oder Brandverhütungsdienst) einzurichten.

2 Die Gemeinde kann, in der Regel gegen Bezahlung einer Entschädigung, gewisse Aufgaben erfüllen, die den Empfängern einer Bewilligung auferlegt werden. Die Leistungen der Gemeinde werden zum Selbstkostenpreis verrechnet.

3 Die Antragsteller sind verpflichtet, die Lokalitäten auf ihre Kosten wieder in ihren vorherigen Zustand oder in den Zustand laut den Bewilligungsbedingungen zu bringen. Die Anwendung der Artikel 41 und 42 bleibt vorbehalten.

4 Für die Bewilligung wird eine Gebühr erhoben, die je nach Wichtigkeit des Geschäfts und Arbeitsaufwand der Gemeindeverwaltung berechnet wird. Die Gebühr kann bis 500 Franken pro Fall betragen. Der Gemeinderat legt den Gebührentarif in diesem Rahmen fest.

5 In Abweichung des vorgehenden Absatzes sind die Quartiervereine bei Bewilligungen für von ihnen organisierte gemeinnützige Aktivitäten von der Zahlung einer Gebühr befreit.1

2. Kapitel : Öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit, Sauberkeit, Annehmlichkeit und Ruhe

I. Allgemeines

Art. 6

1 Ein jeder ist verpflichtet, den in diesem Reglement vorgesehenen polizeilichen Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit, Sauberkeit, Annehmlichkeit und Ruhe, sowie den darauf hinzielenden Anordnungen nachzukommen, die am jeweiligen Ort getroffen werden oder öffentlich angeschlagen sind. Es ist namentlich verboten :

a) irgendwelche Gegenstände oder Stoffe auf Menschen oder Güter zu werfen ;

b) Schüsse abzugeben, ohne Ermächtigung Feuerwerkskörper anzuzünden oder mit Gegenständen zu hantieren, die andere Menschen verletzen können ;

c) öffentliche Strassen, Wege und Plätze, unterirdische Parkplätze, Bauten, Einrichtungen, Anschläge oder andere Gegenstände auf irgendeine Art, namentlich durch Zeichnungen oder Inschriften zu verunreinigen oder zu beschädigen ;

d) einen für andere Menschen übermässigen Rauch oder Geruch zu verbreiten ;

e) auf öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen durch sein Verhalten Empörung zu erregen, insbesondere wenn andere Menschen durch seine Trunkenheit oder durch ein anderes gegen die guten Sitten verstossendes Benehmen belästigt werden ;

2 Das EG StGB findet Anwendung.

3 Die einschlägige Gesetzgebung insbesondere über den Umweltschutz, die Raumplanung und den Bau, den Strassenverkehr, die Feuerpolizei, die Sprengstoffe und die Gesundheitspolizei bleibt vorbehalten.

II. Lärmbekämpfung

Art. 7 Grundsatz

1 Es ist untersagt, unnötigen Lärm zu machen.

2 Jedermann ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Ruhe der anderen Menschen, bei Tage und in der Nacht, insbesondere in der Nähe von Kultstätten, Spitälern, Schulen und Erholungsstätten nicht gestört wird.

Art. 8 Instrumente und Tonanlagen

1 Alle zweckmässigen Massnahmen sind zu treffen, um die Lärmbelästigung beim Spielen von Musikinstrumenten oder beim Gebrauch von Tonwiedergabegeräten zu vermindern. Zwischen 21 Uhr und 7 Uhr ist diese Benützung nur in geschlossenen Räumen gestattet und sofern der Lärm nicht die anderen Menschen belästigen kann.

2 Der Einsatz von Lautsprechern oder ähnlichen Mitteln für die Reklame oder die Propaganda wird durch die diesbezügliche Gesetzgebung geregelt. Er ist bewilligungspflichtig.

3 Die Gesetzgebung über den Strassenverkehr ist auf Apparate anwendbar, die in Fahrzeugen eingerichtet oder mitgeführt werden (Art. 33 der eidgenössischen Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, hiernach : VRV).

4 Die Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz sowie Artikel 12 dieses Reglements sind vorbehalten.

Art. 9 Lärmige Tätigkeiten

a) Im allgemeinen

1 Alle lärmigen Tätigkeiten sind zwischen 21 Uhr und 7 Uhr, sowie an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen verboten.

2 Notfälle und Unternehmen, die einen durchgehenden Betrieb erfordern, bleiben vorbehalten. Der Gemeinderat ordnet in diesem Fall die zweckmässigen Massnahmen an, um die Lärmbelästigung zu vermindern. Er kann sich auf die amtlichen oder anerkannten Empfehlungen stützen und namentlich einen Zeitplan und Grenzwerte in Dezibel festlegen.

3 Überdies sind die Bewilligungen aufgrund der Sondergesetzgebung, namentlich im Bereich der Arbeit, erforderlich.

Art. 10

b) Bauarbeiten

1 Die Baumaschinen sind nach Möglichkeit mit Schalldämpfern auszurüsten oder müssen von einem Elektromotor angetrieben werden. Sie sind so einzusetzen, dass so wenig Lärm als möglich erzeugt wird.

2 Der Gemeinderat ordnet nötigenfalls die zweckdienlichen Massnahmen gemäss Artikel 9 Absatz 2 an.

Art. 11

c) Lärmige Apparate

Der Gebrauch von lärmigen Apparaten ist untersagt :

a) an Werktagen zwischen 21 Uhr und 7 Uhr ;

b) an Samstagen vor 9 Uhr und nach 21 Uhr ;

c) an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

Art. 12

d) Öffentliche Veranstaltungen

1 Die öffentlichen Veranstaltungen unterliegen einer gebührenpflichtigen Bewilligung (Art. 5).

2 Die Organisatoren namentlich von Vorstellungen, Konzerten, Umzügen und Versammlungen haben alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen, um die Lärmbelastung zu vermindern.

3 In allen Fällen ordnet der Gemeinderat die zweckdienlichen Massnahmen an. Er kann eine Veranstaltung mit Rücksicht auf den Lärm verbieten oder zeitlich beschränken.

4 Die Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz, über die Handelspolizei sowie die Kompetenzen des Oberamtmanns im Bereich der öffentlichen Ordnung bleiben vorbehalten.

Art. 13

e) Lärmige Spiele und Sportarten

Besonders lärmige Spiele und Sportarten (namentlich Modellflugzeuge und Schiesssport) können nur an den dazu vorgesehenen Orten, Tagen, Stunden und Bedingungen praktiziert werden.

Art. 14 Sondergesetzgebung

Die Sondergesetzgebung, namentlich die eidgenössische Lärmschutzverordnung, das Raumplanungs und Baugesetz, das Gesetz über den Strassenverkehr und über die Sonn und Feiertage, bleibt vorbehalten.

III. Tiere/Tierhaltung

Art. 15 Allgemeine Regel

Die Tierhalter sind verpflichtet, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, damit die Tiere nicht die öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit und Ruhe stören.

Art. 16 Öffentliche Stätten

1 Im Innern der Ortschaft müssen die Hunde auf öffentlichen Stätten an der Leine geführt werden. Ausserhalb der Ortschaft sind sie an die Leine zu nehmen, sobald Passanten herannahen.

2 Auf Marktplätzen, in Parkanlagen, auf Promenaden, Spielplätzen, Sportplätzen und strecken sowie an öffentlichen Veranstaltungen sind die Hunde immer an der Leine zu führen.

3 Ausserdem sind alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Hunde Passanten und Benützer der öffentlichen Verkehrsmittel belästigen, fremdes Eigentum betreten sowie öffentliche Strassen und Plätze und deren nähere Umgebung verunreinigen. Gegebenenfalls muss der Hundekot von der Person, unter deren Obhut das Tier steht, sogleich entfernt werden.

4 Streunende Hunde können auf Kosten (insbesondere Transport und Aufsichtskosten) des Besitzers in einen Pfandstall gestellt werden.

5 In jedem Falle hat der Hund ein Halsband mit der amtlichen Kontrollmarke gemäss der Gesetzgebung über die Hundesteuer zu tragen.

Art. 17 Andere Vorschriften

1 Für Hunde und andere gezähmte Tiere kann der Zugang zu gewissen öffentlichen Stätten beschränkt oder verboten werden.

2 Der Gemeinderat ist befugt, Massnahmen gegen die Taubenproliferation zu ergreifen.

Art. 18 Verantwortlichkeit

Vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen obliegt die Einhaltung der Artikel 15 bis 17 dem Tierhalter oder jener Person, unter deren Obhut das Tier steht.

Art. 19 Sondergesetzgebungen

Die Bestimmungen des EG StGB (Art. 8, Ziffer 7 und Art. 14), der Gesetzgebung über den Tierschutz und jener über die Lebensmittel bleiben vorbehalten.

IV. Gesundheitspflege betreffend Wohnräume

Art. 20

1 Wohnzwecken dienende Räume haben den Anforderungen bezüglich der Gesundheitspflege gemäss der Gesetzgebung über die Raumplanung und den Bau und der Gesetzgebung über die Gesundheitspolizei sowie den Bestimmungen dieses Reglements zu genügen.

2 Die Belegungsdichte der Räume muss deren zweckmässige Benutzung gewährleisten. Die Räume haben ausserdem den allgemein zugelassenen Bedingungen in bezug auf Hygiene und Reinlichkeit, insbesondere den Empfehlungen der eidgenössischen Forschungskommission über das Wohnungswesen zu genügen.

3 Der Gemeinderat ordnet nötigenfalls die geeigneten Massnahmen an.

3. Kapitel : Gebrauch der öffentlichen Sachen

Art. 21 Allgemeine Regel

1 Der Gebrauch der öffentlichen Sachen wird durch das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen und durch die einschlägige Gesetzgebung (namentlich durch das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 und die Gesetzgebung über den Strassenverkehr) sowie durch die Bestimmungen dieses Reglements geregelt.

2 Ausserdem sind die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss auf die privaten Strassen und Wege anwendbar, welche der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Art. 22 Gemeingebrauch

1 Unter Gemeingebrauch ist jede Benützung der öffentlichen Sachen gemäss ihrer Zweckbestimmung oder Widmung zu verstehen (Art. 18 des Gesetzes über die öffentlichen Sachen).

2 Alles, was den Gemeingebrauch einschränken oder die Ordnung, Sicherheit, Sauberkeit, Gesundheit des Gemeinguts und der Einrichtungen der öffentlichen Dienste oder deren näheren Umgebung gefährden kann, ist untersagt, namentlich :

a) Trümmer, Gegenstände oder Stoffe irgendwelcher Art zu deponieren ;

b) Blumenvasen oder Gegenstände auf das Fensterbrett, den Balkon oder das Gesims zu stellen, wenn nicht alle Vorsichtsmassregeln getroffen wurden, um zu verhindern, dass andere Menschen dadurch belästigt oder verletzt werden ;

c) auf den Bürgersteigen und in stark belebten Fussgängerzonen für die Fussgänger gefährliche Spiele und Sportarten zu betreiben ; dies gilt vor allem für die Benützung von Rollerbrettern oder Rollschuhen und für das Rodeln, mit Ausnahme der zu diesem Zwecke eigens zugelassenen Stellen;

d) auf Stangen, Strassenlaternen, Zäune und Denkmäler zu klettern ;

e) öffentliche Brunnen im vermehrten Masse zu benutzen ;

f) Fahrzeuge zu waschen oder zu schmieren oder eine anderweitige Wagenpflege vorzunehmen.

3 Wer unter Absatz 2 lit. c) fallende Spiele oder Sportarten ausserhalb der Bürgersteige oder der stark belebten Fussgängerzonen betreibt, hat den Frieden der Fussgänger zu achten und ihnen den Vortritt zu lassen, mit Ausnahme jener Stellen, die ausschliesslich für ihn bestimmt sind. Die Gesetzgebung über den Strassenverkehr bleibt vorbehalten.

4 Die einer Bewilligung oder Konzession unterliegende Benützung (Art. 23) bleibt vorbehalten.

5 Ausserdem sind die besonderen Bestimmungen über Parkanlagen und Promenaden (Art. 26) anwendbar.

6 Ablage und Sammlung der Abfälle werden durch das einschlägige Reglement geregelt.

Art. 23 Gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzung und erworbene Rechte

1 Unter gesteigertem Gemeingebrauch ist die verstärkte Benützung einer öffentlichen Sache, sei es gemäss ihrer Zweckbestimmung oder nicht, zu verstehen ; sie muss ein Mindestmass von Gemeingebrauch dulden (Art. 19 des Gesetzes über die öffentlichen Sachen). Sie unterliegt einer gebührenpflichtigen Bewilligung gemäss Artikel 31 des erwähnten Gesetzes und Artikel 5 dieses Reglements.

2 Unter Sondernutzung einer öffentlichen Sache versteht man deren ausschliessliche und dauernde Benützung. Sie unterliegt der Konzession (Art. 20 des Gesetzes über die öffentlichen Sachen).

3 Die wohlerworbenen Rechte an den öffentlichen Sachen bleiben vorbehalten (Art. 8 des Gesetzes über die öffentlichen Sachen).

Art. 24 Baustellen und Gruben

1 Die Einrichtung von Baustellen und die Öffnung von Gruben auf dem Gemeingut unterliegen einer gebührenpflichtigen Bewilligung gemäss Artikel 23, Absatz 1. Zudem ist die Gebühr für die Benutzung des Gemeingutes gemäss dem einschlägigen Reglement zu entrichten.

2 Alle den Umständen entsprechenden Massnahmen in bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Sauberkeit müssen getroffen werden, insbesondere die in der Gesetzgebung über die Raumplanung und das Bauwesen sowie die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vorgesehenen Massnahmen. Die öffentlichen Sachen müssen sauber bleiben (Art. 59 VRV) und deren freie Gebrauch muss sichergestellt werden.

3 Ausserdem sind die Artikel 5 und 10 anwendbar.

Art. 25 Wegräumen von Schnee und Eis

1 Im Innern der Ortschaft müssen die Schnee und Eismengen, die auf den Bürgersteigen, auf den für Fussgänger freien Treppen und Zugängen längs des Gebäudes liegen, vom Besitzer oder dessen Vertreter weggeräumt werden. Die Ausführung der Arbeiten durch die Gemeindedienste hebt diese Verpflichtung keineswegs auf.

2 Dasselbe gilt auf dem ganzen Gemeindegebiet auch für den Schnee und das Eis auf den Dächern (Art. 19 der Verordnung vom 28. Dezember 1965 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen die Elementarschäden).

3 Bei der Ausführung dieser Bestimmungen sind die Eigentümer oder deren Vertreter zudem verpflichtet, sich nach den Anweisungen der Gemeindedienste zu richten.

Art. 26 Parkanlagen und Promenaden

1 Parkanlagen, Promenaden, Sportplätze und Sportstrecken des Gemeingutes stehen unter dem Schutz der Öffentlichkeit.

2 Es ist namentlich untersagt :

a) ein gegen die guten Sitten verstossendes Benehmen zu haben ;

b) wandalische Akte zu verüben ;

c) an irgendeiner Stelle Spritzen oder andere gefährliche Gegenstände abzulegen ;

d) ausserhalb der zu diesem Zweck bestimmten Stellen Feuer zu entfachen ;

e)  lärmige oder für andere Menschen lästige Tätigkeiten oder Spiele zu organisieren, ausser an den für diesen Zweck vorgesehenen Stellen ;

f) die Tier und Pflanzenwelt zu beeinträchtigen ;

g) Abfälle oder Papiere anderswo als an den zu diesem Zweck bestimmten Stellen zu deponieren.

3 Ausserdem kommen die Artikel 15 bis 19 betreffend Hundehaltung zur Anwendung.

Art. 27 Öffentliche Veranstaltungen

1 Die Benutzung des Gemeingutes für Vorstellungen, Konzerte, Umzüge, Versammlungen und andere öffentliche Veranstaltungen unterliegt einer gebührenpflichtigen Bewilligung.

2 Das Bewilligungsgesuch ist mindestens 20 Tage im voraus an die zuständige Direktion zu richten ; in jedem Fall hat es die Entschädigung der Organisatoren, das Datum, den Ort und das Programm der Veranstaltung zu enthalten.

3 Ausserdem kommt Artikel 12 zur Anwendung.

Art. 28 Unterschriftensammlung und Verteilung von Schriften

1 Die Unterschriftensammlung und Verteilung von Schriften, die auf dem Gemeingut ohne Verfolgung eines Erwerbszweckes durchgeführt werden, sind der vom Gemeinderat bezeichneten Direktion zu melden.

2 Sie sind bewilligungspflichtig, wenn zu diesem Zweck eine Bude aufgeschlagen wird. Die Bewilligung ist gebührenfrei.

3 Unter Absatz 1 fallende Aktivitäten, die auf dem Gemeingut zu Erwerbszwecken durchgeführt werden, sind immer bewilligungspflichtig. Überdies unterliegen sie der in Artikel 5 vorgesehenen Gebühr. Die Anwendung von Artikel 37 bleibt vorbehalten, wenn es sich um Verkaufstätigkeiten handelt, welche der Gesetzgebung über die Handelspolizei und den entsprechenden Gebühren unterliegen.

4 In allen anderen Fällen können Bedingungen festgelegt werden, sofern dies die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie die Achtung der bürgerlichen Rechte erfordern, namentlich in der näheren Umgebung eines Abstimmungslokals. Zudem ist es untersagt, die Öffentlichkeit zu belästigen ; ansonsten gelangen die im 6. Kapitel vorgesehenen Massnahmen und Sanktionen zur Anwendung.

Art. 29 Konfettis, Papierschlangen, Flugblätter, FCKW-Gase, Schwärmer

1 Verkauf, Verteilung und Gebrauch von Konfettis, Papierschlangen, "Spaghetti" Sprühdosen oder anderen gleichartigen Gegenständen sind auf dem Gemeingut ausserhalb der Karnevalszeit untersagt. Abweichungen können hingegen für andere Volksfeste vorgesehen werden.

2 Verkauf, Verteilung und Gebrauch von Sprühdosen oder ähnlichen Gegenständen, welche FCKW-Gase oder andere umweltbelastende Produkte enthalten, sind auf dem Gemeingut zu allen Zeiten untersagt. Das gleiche gilt auch für Gegenstände, bei deren Verbrennung FCKW-Gase oder andere schädliche Gase ausströmen.

3 Das Klemmen von Flugblättern unter die Scheibenwischer von Fahrzeugen, die auf dem Gemeingut parkiert sind, ist untersagt, ausser für die öffentlichen Dienststellen.

4 Der übermässige Gebrauch von Schwärmern und anderen Feuerwerkskörpern ist untersagt.

5 Überdies bleiben die Gesetzgebungen über die Gesundheitspolizei, die Feuerpolizei, die Sprengstoffe und die Reklamen vorbehalten.

Art. 30 Wohnwagen, Wohnmobile

1 Ohne besondere Bewilligung ist das Campen oder Aufstellen von Wohnmobilen oder ähnlichen Gegenständen auf dem Gemeingut untersagt. Das Raumplanungs und Baugesetz vom 9. Mai 1983 ist anwendbar. Das Stationieren von Campingbussen ist gemäss der Gesetzgebung über den Strassenverkehr während weniger als 24 Stunden gestattet.

2 Die für die Ausübung des Wandergewerbes oder des Markthandels bestimmten Einrichtungen werden im 5. Kapitel geregelt.

Art. 31 Parkieren von Fahrzeugen

Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Gemeingut wird durch die Gesetzgebung über den Strassenverkehr* und das einschlägige Reglement geregelt.

Art. 32 Reklamen

1 Das Aufstellen von Reklamen wird durch die diesbezügliche Gesetzgebung geregelt.

2 Das Exklusivrecht zum Aufstellen von Reklamen auf dem Gemeingut kann gemäss dem Gesetz über die öffentlichen Sachen einem Einzelnen zugestanden werden.

3 Gemäss den Artikeln 27 ff dieses Gesetzes unterliegt die Erteilung einer Konzession gewissen Bedingungen und finanziellen Verpflichtungen. Dem Konzessionär ist es namentlich untersagt, auf dem Gemeingut Reklame für Alkohol und Tabakwaren zu machen.

4 Die laut Artikel 31 dieses Gesetzes geschuldete Abgabe wird im Konzessionsakt festgelegt. Der Betrag wird vom Gemeinderat pauschal festgelegt, darf aber die Summe von 3'000 Franken pro Jahr und Gegenstand nicht überschreiten.

4. Kapitel : Sitten

Art. 33 Allgemeine Regel

Gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches ist jede Handlung gegen die öffentliche Sittlichkeit untersagt.

Art. 34 Strassenprostitution

Die Strassenprostitution wird durch das einschlägige Reglement geregelt.

Art. 35 Einschlägige Gesetzgebung

Die Bestimmungen der einschlägigen Gesetzgebung, insbesondere über das Filmwesen und das Theater, die öffentlichen Gaststätten und den Tanz, die Handelspolizei und die Betäubungsmittel* bleiben vorbehalten.

5. Kapitel : Handel

Art. 36 Allgemeine Regel2

Das Wandergewerbe, namentlich die Kategorien der Markthändler, Hausierer, Musikanten und Strassenmaler, sowie die Wanderlager und Zurschaustellungen von Waren auf öffentlichen Plätzen unterstehen der Gesetzgebung über die Handelspolizei und den Bestimmungen dieses Reglements.

Art. 37 Bewilligung2

1 Die Ausübung, auf öffentlichen Plätzen, der im vorliegenden Reglement angezielten Berufe sowie jeder anderweitige Gebrauch der öffentlichen Sachen für eine der Gesetzgebung über die Handelspolizei* unterworfenen Tätigkeit, namentlich die Einrichtung von Marktbuden, Wanderzirkussen, Verkaufsläden auf Lastwagen, insbesondere anlässlich eines Marktes, sind bewilligungspflichtig. Sie sind zudem der Entrichtung einer Tagesgebühr unterworfen (Art. 18 des Gesetzes über die Handelspolizei und 63 der Vollziehungsverordnung), die je nach Grösse, Art und Ort der Belegung sowie nach Art des Ereignisses (allgemeiner oder örtlicher Markt, Billigverkauf auf Strassen, usw.) gemäss der Gesetzgebung über die Handelspolizei berechnet wird. Für Künstler werden keine Gebühren erhoben.

2 Der vom Gemeinderat beschlossene Gebührentarif kann bis 10 Franken pro m2 und pro Tag betragen. Die Gebühr wird dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Ausserdem bleiben die Vergnügungssteuer sowie die Patentgebühren vorbehalten.

3 Gemäss Artikel 5, Absatz 2 dieses Reglements werden die besonderen, von der Gemeinde angeforderten Leistungen zusätzlich verrechnet.

Art. 38 Konzession

1 Das Exklusivrecht zum Gebrauch einer bestimmten Stelle des Gemeinguts zwecks Ausübung eines in diesem Kapitel vorgesehenen Berufes kann gemäss dem Gesetz über die öffentlichen Sachen einer Einzelperson zugestanden werden.

2 Gemäss den Artikeln 27 ff und 31 dieses Gesetzes unterliegt die Erteilung einer Konzession verschiedenen Bedingungen und finanziellen Verpflichtungen wie die Bezahlung einer Abgabe. Die Höhe dieser Abgabe wird vom Gemeinderat festgelegt, darf aber den Betrag von 10 Franken pro m2 und Tag nicht überschreiten.

Art. 39 Märkte

a) Einschränkung

1 Die Märkte werden an den dazu vorgesehenen Tagen, Stunden und Orten abgehalten.

2 Sie können nicht ausserhalb der Öffnungszeiten der Detailhandelsgeschäfte stattfinden, mit Ausnahme der Abweichungen, die aufgrund des einschlägigen Reglements gewährt werden.

3 Die Wochenmärkte vom Mittwoch und Samstag vormittag sind vorrangig den Lebensmitteln vorbehalten.

Art. 40

b) Ordnung

1 Jedermann, der auf einem Markt eine Tätigkeit ausübt, ist verpflichtet, sich an die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Vorschriften zu halten, namentlich in bezug auf die Lebensmittel, die Gewichte und Masse, die Handelspolizei, sowie an die Anweisungen der Gemeindedienste.

2 Eine schwerwiegende Verletzung oder wiederholte Verletzungen dieser Vorschriften oder der Anweisungen können den Ausschluss aus den Märkten auf unbestimmte Dauer nach sich ziehen, unbeschadet der anderen Sanktionen oder Strafen.

6. Kapitel : Ausführung und Rechtsmittel

Art. 41 Zwangsmittel

1 Bei Nichtbeachtung der Vorschriften dieses Reglements oder der in dessen Anwendung getroffenen Massnahmen, Weisungen, Anordnungen und Entscheide sind die in Artikel 85 GG vorgesehenen Zwangsmittel anwendbar. Die Kosten, die sich aus der Einsetzung der Zwangsmittel ergeben, einschliesslich der Kontrollen und Gutachten, werden dem Schuldner belastet. Die Ausführungsmassnahmen können die Wiederherstellung des früheren Zustands umfassen.

2 Bei Nichtbeachtung der mit der Bewilligung oder Konzession verbundenen Bedingungen oder finanziellen Verpflichtungen, oder bei missbräuchlicher Verwendung der Bewilligung oder der Konzessionen, können diese ohne Vergütung und ohne Rückerstattung der Gebühren, Taxen und Kosten entzogen werden. Zudem werden dem Zuwiderhandelnden die Kosten für Kontrollen und Gutachten belastet.

3 Die Leistungen der Gemeinde werden zum Selbstkostenpreis verrechnet.

Art. 42 Strafen

1 Verstösse gegen die Vorschriften dieses Reglements oder gegen die in dessen Anwendung getroffenen Massnahmen, Weisungen, Anordnungen und Entscheide werden gemäss den Artikeln 84 und 86 GG* mit einer Geldbusse von 20 bis 1’000 Franken geahndet.

2 Verstösse gegen die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen, insbesondere gegen die Bestimmungen des EGStGB, werden gemäss diesen Gesetzgebungen sowie dem kantonalen Gesetz über die Gerichtsorganisation und der Strafprozessordnung geahndet.

Art. 43 Rechtsmittel

1 Gegen die Entscheide, die von der Gemeindeverwaltung in Anwendung dieses Reglements getroffen werden, kann innert 30 Tagen ab deren Eröffnung beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

2 Die Verfügungen des Gemeinderats können innert 30 Tagen ab deren Eröffnung durch Beschwerde an den Oberamtmann angefochten werden. Handelt es sich dabei um Taxen, Gebühren oder Abgaben, so ist die Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission zu richten.

3 Die in der Sondergesetzgebung vorgesehenen Rechtsmittel, insbesondere im Gesetz über die öffentlichen Sachen, im Raumplanungs und Baugesetz sowie im Gesetz über den Strassenverkehr, bleiben vorbehalten.

7. Kapitel : Schlussbestimmungen

Art. 44 Aufhebung

Das Polizeireglement der Stadt Freiburg vom 21./29. Januar 1901 ist aufgehoben.

Art. 45 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt in Kraft, sobald es von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion genehmigt worden ist.

Art. 46 Referendum

Diese Reglement unterliegt dem Referendum gemäss Artikel 52 GG.

 

1 Geändert gemäß Entscheid des Generalrats vom 2. Juli 2018, in Kraft seit 1. Dezember 2018, Genehmigung durch die Sicherheits- und Justizdirektion am 31. Oktober 2018.

2 Änderung durch das Reglement vom 9. November 1998 über die Öffnungszeiten der Geschäfte, in Kraft seit dem 1. Januar 1999.